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BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

[ Auszug: (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, ... ]